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Steuerrecht
Autor: Patrick Peters -

Zweitwohnung: Welche Steuer fällt an?

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung braucht, muss sich mit einigen steuerlichen Fragen auseinandersetzen. Ein Überblick.

Rund zwei Millionen Haushalte, so schätzen die Experten, unterhalten in Deutschland dauerhaft mehr als einen Wohnsitz. Das hat in der Regel berufliche Gründe, weil der Arbeitsplatz weit entfernt vom Hauptwohnort liegt. Als Nebenwohnsitz oder Zweitwohnsitz gilt die Wohnung, die nicht der Hauptwohnsitz ist, und bezieht sich somit auf eine zusätzliche Wohnung, die eine Person neben ihrem Hauptwohnsitz besitzt oder nutzt. Im Gegensatz dazu ist die Hauptwohnung der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“. Demnach ist diejenige Wohnung also der Hauptwohnsitz, in der Sie sich überwiegend aufhalten.

Das hat weitreichende steuerliche Auswirkungen – sowohl positive als auch negative. Letzteres ist bei der sogenannten Zweitwohnungsteuer der Fall. Das ist eine Steuer, die in einigen Ländern oder Kommunen erhoben wird und sich auf Personen bezieht, die eine zweite Wohnung oder einen Zweitwohnsitz besitzen oder nutzen. Das Ziel dieser Steuer kann darin bestehen, die Wohnsituation und den Wohnungsmarkt zu regulieren, die lokale Infrastruktur zu finanzieren oder Einnahmen für die öffentliche Hand zu generieren. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Steuer berechnet sich meist nach der tatsächlich gezahlten Nettokaltmiete, also der ortsüblichen Miete. In Berlin liegt der Steuersatz beispielsweise bei 15 Prozent. „Mit der Zweitwohnungsteuer wollen Städte und Gemeinden die Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da die Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten“, erklärt die Steuerberaterkammer Stuttgart. Es könne laut der Steuerberaterkammer auch eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erreicht werden. Das gelte vor allem für den, der aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalte. Die Ausnahmen von der Besteuerung gelten zum Beispiel für Berufspendler, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhielten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Andererseits gilt auch die Regel: „Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort hat, also einen doppelten Haushalt führt, kann einen Teil der Kosten absetzen“, sagt der Mönchengladbacher Steuerberater Frank Kirsten aus der Kanzlei Schnitzler & Partner. „Eine Zweitwohnung ist steuerlich absetzbar, wenn die Mietkosten der Wohnung mehr als zehn Prozent der laufenden Kosten für den Hauptwohnsitz betragen. Bis zu 1000 Euro im Monat können für die Unterkunft abgesetzt werden, außerdem können Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat in voller Höhe angerechnet werden. Ebenso sind einmal pro Woche Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten und entstandene Umzugskosten sowie weitere Kosten steuerlich absetzbar. Vor allem die Absetzbarkeit der Fahrtkosten könnte zu einer guten Ersparnis führen“, betont Frank Kirsten. So könne die volle Entfernungspauschale für die regelmäßigen Heimfahrten und natürlich auch für die in der Regel täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt werden. Diese würden mit 30 Cent pro Kilometer angerechnet.

Der Lohnsteuerhilfeverein weist aber zugleich auf die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Wohnung als Zweitwohnsitz hin. Zum einen darf der Nebenwohnsitz nur halb so weit von der Arbeit entfernt liegen wie der Erstwohnsitz, um als beruflich veranlasst zu gelten. Gerechnet wird dabei mit der kürzesten Straßenverbindung. Dazu kommt die Regelung: Lässt sich die erste Tätigkeitsstätte vom Hauptwohnsitz aus innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreichen, dann wird kein Zweitwohnsitz am Arbeitsort anerkannt. Zweitens darf der Nebenwohnsitz nicht zum Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz) werden, und drittens müssen Mieter einer zweiten Wohnung einen Anteil von mehr als zehn Prozent der laufenden Kosten (Miete, Nebenkosten) am Hauptwohnsitz bezahlen. Wichtig: Es müssen alle Kriterien für die Anerkennung erfüllt sein.