Wer zum Bohrer greift, sollte vorher genau überlegen, ob dieses Loch in der Wand wirklich notwendig ist. Denn es könnte sein, dass alle Dübellöcher beim Auszug aus der Mietwohnung wieder verschlossen werden müssen. Das gilt unter Umständen selbst dann, wenn der Mietvertrag nicht explizit zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Wenn Bohrlöcher in der Mietwohnung für Ärger sorgen
Hamburg Den Spiegel in der Wand oder den Badezimmerschrank in den Fliesen verdübeln: Wer seine Wohnung einrichtet, setzt öfter mal den Bohrer an. Beim Auszug können die kleinen Löcher aber für Streit sorgen.
Müssen Mieter beim Auszug alle Bohrlöcher schließen?
„Grundsätzlich hat der Mieter eine Dekorationsfreiheit für seine Wohnung“, stellt Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein in Berlin klar. „Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört es auch, Dinge an der Wand zu befestigen. Für daraus entstehende Schäden und Abnutzungen muss der Mieter nicht einstehen. Er braucht die Dübellöcher nicht zu schließen, wenn er auszieht.“
In gewissem Umfang gehören Dübellöcher also zum vertragsgemäßen Gebrauch und lösen keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters aus. Der Deutsche Mieterbund weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin (Az.: VIII ZR 10/92). Demnach ist eine Regelung im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen und durchbohrte Kacheln zu ersetzen, unwirksam.
Das Landgericht Wuppertal entschied allerdings in einem aktuellen Urteil, dass Mieter immer zur Beseitigung von Dübel- oder Bohrlöchern verpflichtet seien. Denn Bohrlöcher seien grundsätzlich eine Substanzverletzung der Wohnung. Mieter seien bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, der dem Vermieter eine normale Renovierung ermöglicht (Az.: 9 S 18/20).
„Das ist allerdings ein einzelnes Urteil, das keine allgemeine Gültigkeit hat“, sagt Beate Heilmann. „Mieter und Vermieter müssen sich nicht generell daran halten. Es gilt das normale Mietrecht.“
Was gilt, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist?
Sind Mieter beim Auszug verpflichtet, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, gehört dazu auch das Beseitigen der Dübellöcher, so der Deutsche Mieterbund. Das hat auch praktische Gründe, meint Siegmund Chychla, Geschäftsführer des Mietervereins zu Hamburg.
„Wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss er in der Regel die Wände streichen oder tapezieren“, sagt er. „Werden vorher die Bohrlöcher nicht fachgerecht verschlossen, kann ein frischer Anstrich die Unebenheiten der Wand oder der Tapete nicht beseitigen. Das ist dann keine ordnungsgemäße Schönheitsreparatur.“
Gibt es im Mietvertrag keine Klausel zu Schönheitsreparaturen, können Bohrlöcher im Prinzip bleiben und auch die Wände müssen nicht gestrichen oder tapeziert werden. „Mieter sind nicht verpflichtet zu renovieren, wenn entsprechende Klauseln im Mietvertrag fehlen oder unwirksam sind“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. „Das kommt gar nicht selten vor.“
Wie viele Bohrlöcher muss ein Vermieter dulden?
Dafür gibt es keine einheitliche Zahl. Die Auffassungen der Gerichte, wie viele Bohrlöcher noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählen, gehen weit auseinander. „Es gilt der Grundsatz: So viel wie nötig und so wenig wie möglich“, sagt Siegmund Chychla.
Wer seine Wände aber durchlöchert wie einen Schweizer Käse, muss mit Schadenersatzforderungen rechnen. „Dann ist die Grenze zum atypischen Gebrauch der Wohnung überschritten und sie wurde beschädigt“, sagt Beate Heilmann. In diesem Fall müssen Mieter die Löcher schließen, auch wenn sie laut Mietvertrag nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.