Checkliste für Umzug: Diese 10 Punkte sollten Sie abhaken
Raus aus der alten Bude, rein in die neue Wohnung. Ein Umzug ist aufregend. Eine Checkliste hilft, die wichtigsten Dinge zur richtigen Zeit anzugehen.
Ein Job in einer anderen Stadt, Familienzuwachs oder Studienbeginn: Es gibt viele Gründe für einen Umzug. Diese 10 Punkte helfen, nichts Wichtiges zu vergessen und über den rechtlichen Stand informiert zu sein.
1. Wohnung rechtzeitig kündigen
Ist der neue Mietvertrag unterschrieben, müssen Mieter und Mieterinnen den alten kündigen. Laut Gesetz gilt dafür eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Beispiel: „Wer also Anfang Oktober in der neuen Wohnung wohnen möchte, muss die alte bis spätestens zum 3. Juli gekündigt haben“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Ausziehen müssen Mieter dann spätestens bis Ende September.
Aber: Diese Kündigungsfrist gilt nicht für befristete Mietverträge. „Bei Zeitmietverträgen steht das Ende ja von vornherein fest“, sagt Wagner. Sie können diese in der Regel nicht vorzeitig kündigen.
Übrigens: Haben mehrere Personen die Wohnung gemeinsam gemietet, können sie auch nur gemeinsam kündigen, erklärt der Deutsche Mieterbund. Alle Mieter, die den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch die Kündigungserklärung unterzeichnen. Will einer der beiden Mieter in der Wohnung bleiben, muss eine Einigung mit dem Vermieter gefunden werden.
Achtung: Wer seinen Mietvertrag kündigt, sollte sich sicher sein. Ist die Kündigung einmal ausgesprochen und beim Vermieter angekommen, kann man sie laut Bundesgerichtshof nicht einseitig wieder zurücknehmen (Urteil vom 24. Juni 1998, Az.: XII ZR 195/96 ).
2. Mit Vermieter über möglichen Nachmieter reden
Nicht selten laufen der alte und der neue Mietvertrag für eine gewisse Zeit parallel. Das bedeutet doppelte Mietkosten. Wer die Ausgaben vermeiden will, sucht am besten einen Nachmieter, der die alte Bleibe und damit den Mietvertrag früher übernehmen will.
Allerdings gilt dann: „Der Vermieter muss auf ein solches Angebot nicht eingehen“, sagt Julia Wagner. Denn ein Recht darauf, einen Nachmieter zu stellen, haben Mieter nicht.
Tipp: Wer einen potenziellen Kandidaten hat, sollte ihn seinem Vermieter vorschlagen. „Häufig gehen Vermieter darauf ein.“
Achtung: Zieht jemand vor Ablauf der Kündigungsfrist aus, genügt es nicht, den Schlüssel einfach unangekündigt in den Briefkasten zu werfen.
Mieter oder Mieterinnen müssen die Wohnung ordnungsgemäß an den Vermieter übergeben. Auch die Miete müssen sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzahlen.
3. Den Strom- und Gasanbieter informieren
Über den bevorstehenden Umzug sollten Sie auch den Strom- und Gasanbieter informieren. Wer seinen Vertrag behalten will, teilt dem Versorger die neuen Daten mit, also neue Adresse und Zählernummer.
Tipp: Es ist ratsam, die Zählerstände zur Sicherheit zu notieren oder zu fotografieren, so dieVerbraucherzentrale Brandenburg.
Wer einen neuen Vertrag abschließen möchte, sollte wissen: Ein Umzug ist meist kein automatischer Grund für eine Kündigung des Strom- und Gasanbieters. Haben Mieter oder Mieterinnen den Anbieter schon einmal gewechselt, müssen sie in den Vertragsbedingungen die Fristen prüfen.
Ausnahme: Verträge mit dem Grundversorger können Sie mit Hinweis auf den Umzug meist mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich kündigen.
Tipp: Sie suchen einen neuen Anbieter? In der Regel braucht der neue Versorger etwa zwei Wochen, um alles zu regeln und die neue Wohnung mit Strom zu beliefern.
Haben Sie einen neuen Tarif gefunden, kündigt der neue Anbieter für Sie den bisherigen Vertrag, wenn Sie ihm eine Vollmacht dafür erteilen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Die gute Nachricht: Auch wer noch keinen neuen Vertrag abgeschlossen hat, wird am neuen Wohnort vom örtlichen Grundversorger mit Energie beliefert. Keiner muss also befürchten, durch einen Wechsel im Dunklen zu sitzen oder zu frieren.
4. Internet und Telefonanschluss mitnehmen?
Neue Wohnung, neuer Telefon- und Internetanschluss? Muss nicht sein. Wer seinen alten Festnetzvertrag behalten will, kann diesen im Prinzip mit in die neue Wohnung nehmen. Dazu zwei Szenarien:
Der Anbieter kann seine Leistungen am neuen Wohnsitz garantieren. Dann ist er verpflichtet, den Vertrag ohne Änderungen fortzuführen. Dafür ist es gut, den Anbieter über den Umzug so früh wie möglich in Kenntnis zu setzen, erklärt die Bundesnetzagentur. Vergleichsportale können einen Überblick geben, welcher Anbieter seine Leistungen wo anbietet.Aber: Der Anbieter kann ein Entgelt verlangen für Aufwand, den durch den Umzug entstanden ist. Es darf jedoch nicht höher sein als das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses.
Der Anbieter kann die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbieten. Dann kann der Kunde laut Bundesnetzagentur den Vertrages kündigen - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.Aber: Die eigentliche Frist beginnt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf erst mit dem tatsächlichen Umzug (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 20 U 77/17). Damit sind Sie an den alten Anbieter zwar nicht bis zum Vertragsende gebunden, müssen aber drei Monate weiter bezahlen.
Übrigens: Für das Ummelden reicht oft
- ein Anruf
- eine E-Mail oder
- das Ausfüllen eines Onlineformulars
5. Umzug organisieren und Helfer engagieren
Wie kommen die ganzen Sachen von A nach B? Da gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie laden Freunde, Bekannte und Familie zum Schleppen ein.
- Sie engagieren ein Umzugsunternehmen.
Vor- und Nachteile:
Wer den Umzug mit Hilfe selber organisiert, spart in der Regel Geld. Doch die Arbeit muss man selber machen.
Ein professionelles Umzugsunternehmen kann hingegen Nerven sparen, kostet aber Geld.
Die Firmen kalkulieren ihre Preise entweder nach Aufwand und Stunden oder sie bieten einen Festpreis für den gesamten Umzug an.
Wichtig vor der Auftragsvergabe
Mehrere Angebote einholen und die Leistungen vergleichen, rät die Verbraucherzentrale Brandenburg. Oft gibt es große Unterschiede.
Versteht sich eigentlich fast von selbst - aus Rücksicht auf die Nachbarn sollte der Umzug nicht zu den Ruhezeiten stattfinden - also:
- lieber tagsüber und nicht am späten Abend,
- besser an einem Werktag als am Sonn- oder Feiertag.
Tipp: „Sie können auch die Nachbarn durch einen Aushang informieren“, rät Wagner. „Das kann Ärger vermeiden.“
6. Schönheitsreparaturen erledigen
Wer seine alte Wohnung renoviert übernommen hat, muss sie beim Auszug in der Regel auch renovieren.
Eine Renovierungspflicht setzt aber voraus, dass sie wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde, erklärt Julia Wagner von Haus & Grund Deutschland. „Klauseln mit starren Fristen sind ungültig.“
Auch Regeln, welche Farben die Wände während der Mietzeit haben dürfen, sind unzulässig. Die Folge solcher unzulässigen Klauseln: Mieter müssen die Wohnung nicht renoviert zurückgeben. Die Stiftung Warentest informiert über Details, wann Sie nicht renovieren müssen.
Aber: Sind Mieter beim Auszug verpflichtet, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auszuführen, müssen sie die Räume in einen zur Vermietung geeigneten Zustand versetzen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).
Was müssen Mieterinnen und Mieter dazu wissen?
Laut Bundesgerichtshof (BGH) müssen Sie dann unter anderem:
- Wände und Decken streichen oder tapezieren,
- Heizkörper streichen,
- Heizungsrohre streichen,
- Innentüren streichen,
- Fenster und Außentüren von innen streichen.
Das zeigt ein BGH-Urteil (vom 18.02.2009, Az.: VIII ZR 210/08). Gibt es besonders viele Dübellöcher, müssen Sie die unter Umständen auch verschließen (BGH-Urteil vom 20.01.1993, Az.: VIII ZR 10/92).
Übrigens: Bunte Wände sollten Sie beim Auszug wieder mit neutralen Farben überstreichen. Denn die Rückgabe in ungewöhnlichen Farben stellt laut Amtsgericht Paderborn eine Pflichtverletzung dar (Urteil vom 3.12.2020, Az.: 57 C 44/29). Der Vermieter kann in einem solchen Fall sogar Schadenersatz fordern.
7. Alte Wohnung besenrein übergeben
Endet der Mietvertrag müssen Sie die Wohnung sowie die Schlüssel dem Vermieter wieder übergeben. Juristisch muss die Wohnung dann in einem vertragsgemäßen Zustand sein. „In der Regel sollen die Räume besenrein sein“, sagt Julia Wagner. Das heißt konkret -
Sie sollten:
- alle Einbauten entfernen, die Sie vorgenommen haben,
- den Boden einmal vom Schmutz befreien,
- eventuellen Müll entsorgen,
- Vorhänge abhängen,
- Türen, die Sie eventuell ausgehängt haben, wieder einhängen.
Ein Übergabeprotokoll kann laut Wagner sinnvoll sein, um später Streit zu vermeiden.
Darin können Vermieter und Mieter den genauen Zustand der Räume möglichst objektiv festhalten.
Tipp: Fotos sind eine gute Hilfe, um eventuelle Schäden und Mängel zu dokumentieren.
Ebenfalls wichtig, die Schlüssel: Ehemalige Mieter müssen alle Schlüssel zur Wohnung wieder zurückgeben. Das gilt auch für nachgemachte Schlüssel oder solche, die über die angegebene Menge im Mietvertrag hinausgehen. Der Mieter darf nach der Wohnungsübergabe keine Schlüssel behalten.
8. Nachsendeauftrag erteilen
Finanzamt, Krankenkasse, Banken, Versicherungen - es gibt viele Stellen, die Sie nach einem Umzug informieren müssen. Dabei helfen können ein Nachsendeauftrag und eine Umzugsmitteilung der Deutschen Post. So wird die Post an die neue Adresse weitergeleitet.
Der Nachsendeauftrag kostet 26,90 Euro für zwölf Monate, wenn Sie ihn online beauftragen (Stand: 02.09.21).
Die Umzugsmitteilung gibt es auf Wunsch dazu. Sie sorgt dafür, dass Unternehmen und Institutionen, die die alte Adresse bereits kennen, auch die neue erhalten. So verpassen Sie keine wichtige Post.
Achtung: Privaten Kontakten teilt die Umzugsmitteilung die neue Adresse nicht automatisch mit. Sie müssen diese extra informieren.
9. Den neuen Wohnsitz anmelden
Innerhalb von zwei Wochen müssen Sie sich laut Bundesmeldegesetz ummelden. Zuständig dafür ist in der Regel das Einwohnermeldeamt. In manchen Orten nennt sich die Behörde auch Bürgerbüro oder Bezirksamt.
Übrigens: Wenn Sie die Frist versäumen, droht laut Bundesmeldegesetz (Paragraf 54) ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, hängt aber von der Behörde vor Ort und dem konkreten Fall ab.
Laut Bundesmeldegesetz müssen Wohnungsgeber eine Bescheinigung ausstellen, damit Mieter und Mieterinnen dieser Pflicht auch nachkommen können.
Wohnungsgeber sind zum Beispiel:
- der Vermieter oder die Vermieterin,
- die Verwaltungsgesellschaft oder
- ein Verwandter, bei dem jemand unentgeltlich wohnt.
10. Fahrzeug ummelden
Auch das Auto oder Motorrad müssen Sie ummelden. Da gibt es meist zwei Konstellationen:
Die neue Wohnung liegt innerhalb des alten Zulassungsbereichs. Dann ist es laut ADAC einfach: Die Zulassungsstelle muss lediglich die Adresse im Fahrzeugschein - der Zulassungsbescheinigung I - ändern.Einige Kreise oder Gemeinden nehmen eine Ummeldung direkt im Einwohnermeldeamt vor. In diesem Fall werden die Fahrzeugpapiere bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes aktualisiert. Ansonsten ist die Kfz-Zulassungsstelle die richtige Adresse.
Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde müssen Sie das Auto bei der Kfz-Zulassungsstelle am neuen Wohnort ummelden. Neue Kennzeichen brauchen Sie nicht mehr unbedingt, erklärt der ADAC. Denn: Wer seinen Wohnsitz beispielsweise von München nach Hamburg verlegt, kann als Fahrzeughalter das Münchener Kennzeichen mitnehmen. Wenn Sie wollen, können Sie auch ein neues Kennzeichen beantragen.