Keine Haftung für alle Schäden
Nicht immer sind die Regelungen auch wirksam. Anders sieht es dagegen bei Individualvereinbarungen aus. Sie sind meist bindend.
Bei Versicherungen hilft mitunter ein Blick ins Kleingedruckte: Bei Wasserschäden springt in der Regel die Gebäudeversicherung ein. Keine Regel kommt allerdings ohne Ausnahme aus: Denn eine Versicherung muss tatsächlich nicht bei allen Arten von Wasserschäden leisten, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt (Az.: IV ZR 236/20). Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 23/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Bei undichten Fugen etwa greift der Versicherungsschutz nicht. In dem verhandelten Fall ging es um eine Silikonfuge im Duschbereich. Die Fuge war undicht und in der Folge entstand ein Schaden in Höhe von 17.000 Euro. Die Gebäudeversicherung wollte den Schaden aber nicht übernehmen. Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte das Unternehmen jedoch dazu, weil es sich nach Ansicht des Gerichts um ein versichertes Ereignis handele. Denn der Bereich der Duschwanne sei als Teil der wasserführenden Einrichtung anzusehen.
Diesem Urteil folgte der BGH nicht: Nach den Versicherungsbedingungen werde Entschädigung nur für den Fall geschuldet, dass Wasser aus den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist. Das sei im vorliegenden Fall nicht so, denn hier habe eine undichte Fuge zu dem Schaden geführt. Eine Fuge weise keine Verbindung mit dem Rohrsystem auf.
Ein solcher Fall werde laut dieser Klausel eben nicht von der Versicherung gedeckt. Aufgeführt waren dort unter anderem Schäden an Rohren oder wasserführenden Teilen wie etwa der Heizungsanlage, aber auch Wasserbetten oder Aquarien.