Fünf wichtige Tipps zu Versicherungen bei Starkregen und Fluten
Das Zuhause ist wertvoll und ein wichtiger Rückzugsort. Nach Katastrophen wie Überschwemmungen können Versicherungen helfen, es wieder aufzubauen – und mit Leben zu füllen. Experten geben Tipps.
Es gibt Ereignisse, die sich nicht verhindern lassen. Starkregen und Überschwemmungen kommen oft unverhofft. Wer vorsorgt, steht im Ernstfall besser da. Die richtigen Versicherungen helfen dabei, das geliebte Zuhause wieder aufzubauen.
Ein Überblick mit allen wichtigen Tipps - auch für Unversicherte
1. Welche Versicherungen für Schäden durch Überflutung zahlen
Gebäude- oder Hausratversicherungen kommen für Schäden durch Überflutungen auf, sofern die Police Elementarschäden abdeckt.
Viele Versicherer bieten diesen Baustein bei Neuverträgen bereits inklusive an. Es kann aber auch sein, dass er extra dazu gebucht werden muss. Bei jüngeren Verträgen ohne Elementarschadenversicherung sei die Ergänzung in der Regel unkompliziert möglich, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Ältere Verträge müssten womöglich ersetzt werden.
„Die Höhe der Versicherungsprämie hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie vom Wert des Hauses, der Bauart oder der Lage“, sagt Claudia Frenz vom Bund der Versicherten (BdV).
Teuer werden Versicherungen natürlich immer dort, wo das Risiko einer Flut besonders groß ist. „Doch besonders hier ist die Elementarschadenversicherung dringend zu empfehlen“, sagt Frenz.
Dann kann es sein, dass eine kostspielige Prämie fällig wird. Daher wird oft eine hohe Selbstbeteiligung vereinbart, um eine erschwingliche regelmäßige Belastung zu erreichen.
Für Unwetterschäden an Auto, Wohnmobil oder Wohnanhänger kommt eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung auf. Kaskoversichert ist der Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs. Je nach Tarif können unterschiedliche Selbstbehalte greifen.
2. Was genau alles versichert ist
- Das Gebäude selbst: Der Elementarschaden-Baustein in der Wohngebäudeversicherung deckt Schäden im und am Gebäude ab. Sie übernimmt zudem Kosten für das Abpumpen von Wasser, die Trockenlegung und Reparaturen - und im schlimmsten Fall auch den Abriss und Neubau des Eigenheims. Die Versicherung deckt auch Kosten für eine Übergangsunterkunft und mögliche Mietverluste ab.
- Innerhalb des Gebäudes: Der sogenannte Hausrat umfasst alles, was darin steht, aber nicht fest am Gebäude montiert oder Teil des Hauses ist. Laut GDV sind das zum Beispiel zerstörte Möbel, Teppiche, Leuchten, Elektrogeräte, Haushaltswaren, Bücher und Kleidung. Sogar das Futter für Haustiere gehört dazu.
Aber auch Bargeld, Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuck und Sammelobjekte sind Teil der Police - wobei es für Bargeld und andere Wertsachen Entschädigungsgrenzen gibt.
Die Elementarschadenversicherung für Hausrat trägt die Reparaturkosten für das Inventar und erstattet den Wiederbeschaffungspreis, wenn das Hab und Gut komplett zerstört wurde.
Gut zu wissen: Meist gilt für Wertsachen eine Höchstgrenze von etwa 20 Prozent der gesamten Versicherungssumme. Je nachdem, um welche Wertsachen es sich handelt, kann die Entschädigungsgrenze unterschiedlich hoch sein.
Die Höchstgrenze für Bargeld liegt häufig bei 1000 bis 2000 Euro. Andere Möglichkeit: Im Versicherungsvertrag ist ein prozentualer Anteil der Versicherungssumme festgelegt - zum Beispiel ein Prozent. Man bekommt also nur maximal den Betrag ersetzt, der durch die Entschädigungshöchstgrenze festgelegt wurde.
Wird das Geld in einem Tresor verwahrt, der baulich mit dem Haus verbunden ist, liegen die Grenzen meist höher.
- In der Garage: Die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung gelten auch für Nebengebäude, also für Schäden an der Garage und an den Dingen, die darin gelagert werden. Hier sind etwa untergestellte Rasenmäher, das Werkzeug oder Fahrräder versichert.
- Auf dem Grundstück: „Der Garten ist Bestandteil des Grundstücks und alle mit dem Boden fest verbundenen Sachen sind entsprechend abgesichert“, erklärt Oliver Hauner, Leiter Sachversicherung beim GDV. Dazu gehören etwa Terrassen, verankerte Schaukeln und fest installierte Leuchten. „Auch Aufräumungskosten, die entstehen, weil beispielsweise Bäume weggeräumt werden müssen, sind hier mitversichert.“
Müssen Pflanzen erneuert werden, hängt es vom Vertrag ab, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden. „Ein Gartenschuppen, Carport, Garten- und Gewächshäuser etc. können zusätzlich über die Wohngebäudeversicherung mit Elementardeckung geschützt werden“, sagt Hauner. Pools sind über beide Police abgedeckt. Mobile Becken gelten als Hausrat, fest verbaute zählen zur Wohngebäudeversicherung.
3. Worauf Sie beim Vertragsabschluss achten sollten
- Extra Baustein: Die Police muss unbedingt eine Versicherung gegen Elementarschäden enthalten. Erst damit sind auch Schäden durch Überschwemmungen gedeckt.
- Mieter: Sie müssen sich selbst versichern. Das gilt laut GDV auch für die eigenen Kinder, wenn sie in einer abgeschlossenen Wohnung innerhalb des Elternhauses leben.
- Selbstverschuldung: Wichtig ist, dass im Versicherungstarif auf den Einwand der „groben Fahrlässigkeit“ verzichtet wird. Dazu rät BdV-Expertin Frenz. Denn nicht immer zahlt die Versicherung alle Schäden - zum Beispiel nicht, wenn man im Ernstfall elementare Vorsichtsmaßnahmen missachtet hat. Etwa, wenn man vergessen hat, bei Starkregen die Fenster zu schließen.
- Eigene Maßnahmen: Mitunter kann es sein, dass Versicherungen verlangen, dass man sich und sein Haus bis zu einem bestimmten Grad vor Schäden absichert und wasserfest macht. Gelangt dann dennoch Wasser hinein, greift die Elementarschadenversicherung.
Ein Beispiel dafür ist, dass man Rückstauklappen in den Rohrleitungen regelmäßig wartet und das auch belegen kann. In stark gefährdeten Regionen kann es laut GDV auch Vorgaben geben - etwa Fliesen für die Erdgeschossräume, extra abgesicherte Kellerfenster oder dass man Elektrogeräte nur in oberen Stockwerken aufbewahren darf.
- Wartezeit: Man sollte im Hinterkopf haben, dass ein Versicherungsabschluss nicht sofort greift. Häufig gibt es eine Warte- oder Karenzzeit. Je nach Anbieter kann sie mehrere Wochen betragen. Informationen dazu finden sich in der Police.
Hintergrund der Regelung: Die Versicherer wollen damit Missbrauch vorbeugen und ausschließen, dass eine Versicherung erst kurz vor einem erwarteten Unwetter oder Hochwasser abgeschlossen und dann nach dem Schaden wieder gekündigt wird. - Gegebenheiten des Grundstücks: „Liegt das Haus in einer besonders gefährdeten Lage, kann eine detaillierte Risikobewertung erforderlich sein“, erklärt GDV-Experte Hauner. „In hoch überschwemmungsgefährdeten Gebieten kann der Versicherer den Kunden beispielsweise nach dem Vorhandensein von individuellen Schutzmaßnahmen am Haus fragen.“
Der Interessent an einer Versicherung ist zu diesen Angaben gesetzlich verpflichtet. „Generell muss der Versicherungsnehmer jedoch nur das beantworten, wonach der Versicherer im Antrag oder bei der Risikobewertung konkret fragt“, erklärt Hauner. „Hierbei sollte er aber keinesfalls etwas beschönigen oder verschweigen - das kann im Schadenfall zu Problemen führen oder den Versicherungsvertrag gefährden.“ - Arbeitszimmer: Büroräume im Wohnhaus sind nicht immer mitversichert. Zwar seien viele Arbeitszimmer Teil der Hausratversicherung, so der GDV. Wer aber ein ausschließlich beruflich oder gewerblich genutztes Arbeitszimmer in der Wohnung hat, kann unter Umständen einen Zusatzbaustein vom Versicherer benötigen.
„Allerdings dürfte das Problem in der Praxis nur wenige Kunden betreffen“, sagt Hauner. „Bei den meisten Versicherten wird ein solches Zimmer eben doch mindestens zum Teil privat genutzt, wie beispielsweise als Homeoffice im Lockdown oder bei entsprechenden Arbeitsplatzregelungen der Arbeitgeber.“
4. So kommt man schneller an die Zahlung der Versicherung
Grundsätzlich ist es sinnvoll, eine Liste seines Eigentums zu haben. So kann man den Schaden der Versicherung einfacher melden.
Hilfreich sind außerdem Fotos vom Zustand der Gebäude und der Einrichtung und – falls noch vorhanden – Scans der Kaufbelege. Die Dateien können etwa in einem Clouddienst liegen.
Warum die digitale Vorsorge?
Bei Überflutungen, aber auch Bränden sind nicht nur die Gegenstände komplett zerstört, sondern meist auch die Belege dafür. Und in der Überforderung einer solchen Katastrophe erinnert man sich vielleicht auch nicht mehr an all sein Hab und Gut.
Wer lieber echte Belege behält, sollte diese in Form von Fotos und Papierlisten bei Verwandten oder Bekannten an anderen Orten lagern.
5. Kein Versicherungsschutz – und jetzt?
Es kann auch Hilfe geben, wenn man nach Überschwemmungen keine Versicherung vorweisen kann - auch wenn das vielleicht nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist.
Staatliche Zahlungen gibt es in der Regel allerdings nur bei großen Jahrhundertereignissen. So wie im Juli 2021, als Teile von Rheinland-Pfalz, NRW, Bayern und Sachsen durch Starkregen und Überflutung massive Zerstörungen erlitten haben. Hierfür wurde der nationale Fonds Aufbauhilfe 2021 aufgelegt.
Laut Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist bei kleineren Extremwetterereignissen davon auszugehen, dass es keine staatlichen Hilfen gibt. „Ob sie dennoch gewährt wird, liegt im Ermessen der Bundesländer“, heißt es dazu.
Wird keine Unterstützung geboten, kann man Kosten unter Umständen aber von der Steuer absetzen. Die Bedingungen:
- Hausbesitzer und Mieter: Die Schadenskosten lassen sich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben - doch nur mit einer wichtigen Einschränkung: Betroffene müssen vorher alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, bevor sozusagen der Staat mit einer Steuererleichterung einspringt.
„Einen Abzug der Kosten zur Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung lässt der Bundesfinanzhof nur zu, wenn es keine Möglichkeit gab, eine allgemein zugängliche und übliche Versicherung abzuschließen“, erklärt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Dazu zählen beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung, nicht aber eine sogenannte Elementarversicherung. Ob ein Versicherer den Antrag auf Elementarschadenversicherung als zusätzlichen Versicherungsschutz annimmt, entscheidet er nach dem Schadensverlauf der letzten Jahre und Jahrzehnte.
- Vermieter: Sie geben in der Steuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an - und können daher im Gegenzug meist auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen, wie Georgiadis erklärt.