Mit Betriebskosten lassen sich Steuern sparen: Wer den Handwerker bezahlt, ist egal
Die „zweite Miete“ hat inzwischen eine bemerkenswerte Höhe erreicht. Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zeigt, dass bald ein durchschnittlicher Wert in Höhe von drei Euro pro Quadratmeter zu erwarten ist. Bei einer 80 Quadratmeter-Wohnung sind das 240 Euro. Aber Achtung: Betriebskosten können auch helfen, Steuern zu sparen. Dabei ist einiges zu beachten.
Zum einen betrifft das Handwerkerleistungen, die beim Finanzamt steuermindernd geltend gemacht werden können. Und dies unabhängig davon, ob der Mieter selbst oder der Vermieter die Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Und es kommt auch nicht darauf an, ob ein Handwerker vom Mieter oder durch den Vermieter bezahlt worden ist. Zum andern geht es um Betriebskosten wie Aufwendungen für den Hausmeister, die Gartenpflege, die Gebäudereinigung oder den Winterdienst - also um Haushaltsnahe Dienstleistungen.
Auch Wartungsarbeiten am Fahrstuhl, an der Heizungsanlage, an Warmwassergeräten, sowie Ungezieferbekämpfung und Schornsteinfegerarbeiten zählen.
Wie kommen die Mieter an den Betrag, der auf ihre Wohnung entfällt? Eine Kopie der Betriebskostenabrechnung reicht dafür nicht aus. Sie benötigen eine differenzierte Abrechnung oder eine spezielle Bescheinigung des Vermieters, die die Handwerker- oder Haushaltsnahe Dienstleitung (ohne Materialaufwand, also nur Arbeitskosten) ausweist. Also nur die „Personalkosten“ helfen, Steuern zu sparen. Und auch sie pro Haushalt nicht in voller Höhe, sondern bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1200 Euro
(20 Prozent von 6000 Euro) im Jahr für den Handwerker. Und bis zu 4000 Euro (20 Prozent von 20 000 Euros) für haushaltsnahe Dienstleitungen.
Beispiel: Wurden vom Vermieter für ein Zehn-Parteien-Haus insgesamt 10 000 Euro für die Reinigung des Treppenhauses, die Pflege des Gartens sowie Schornsteinfegerarbeiten ferner für Handwerkerarbeiten ausgegeben, wovon 1600 Euro auf Sach- und 8400 Euro auf Personal- und Fahrkosten entfallen, so ergibt sich diese Rechnung für den einzelnen Mieter: Betriebskostenanteil pro Haushalt: 1000 Euro; davon Personalkosten: 840 Euro; 20 Prozent der Personalkosten: 168 Euro.
Um diese 168 Euro vermindert sich die zu zahlende Einkommensteuer jedes Mieters. Diese können außerdem die Differenz zwischen den errechneten 168 Euro und den Höchstsatz von 1200 Euro, also weitere 1032 Euro im Jahr für Handwerkerarbeiten in der eigenen Wohnung geltend machen, die sie selbst bestellt und bezahlt haben.
Das gilt zum Beispiel für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten in ihren vier Wänden. Auch hier geht es ausschließlich um die Beträge für Arbeitslöhne und Fahrkosten, nicht für das verwendete Material. Auch Maschinenkosten sowie die Kosten für „Verbrauchsmittel“ (wie Dünger, Streugut oder Putzmittel) dürfen steuermindernd eingesetzt werden.
Zwar muss der Vermieter weder eine „Steuerbescheinigung nach Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes erteilen. Auch muss er nicht einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als Aufwendungen „für haushaltsnahe Dienstleistungen” bezeichnen. Aber der Mieter muss die Möglichkeit haben, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind.
Und dafür ist es erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen werden.