Rücktritt des Bauträgers

Soll eine neue Wohnimmobilie erworben werden, erfreut sich der Kauf vom Bauträger bemerkenswerter Beliebtheit. Grundlage dieses Konzeptes ist ein notarieller Vertrag.

Darin verkauft der Bauträger ein Grundstück oder Teile davon und bebaut es mit einem Haus oder einer Wohnung gemäß einer vereinbarten Beschreibung. Dafür erhält er vom Käufer den Kaufpreis, und zwar in vertraglich geregelten Raten. Oftmals spitzen sich die unterschiedlichen Interessen beider Vertragsparteien zu, je näher der neuralgische Punkt rückt: die Abnahme. Der Bauträger hält seine Leistung für vollständig und mängelfrei und fordert nun Abnahme und Restzahlung. Der Käufer hingegen will (oder muss) zeitnah einziehen, beanstandet aber Baumängel und lehnt die Abnahme kategorisch ab.


Diese Situation kann für den Käufer durchaus kritisch werden. Denn fordert der Bauträger den Erwerber zur Abnahme auf und wird diese – zu Unrecht – ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Bauträger vom Vertrag zurücktreten (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 24 U 143/19). Der Vertrag wird dann rückabgewickelt. Geleistete Kaufpreisraten muss der Bauträger zurückzahlen. Dafür bleibt er aber Eigentümer der von ihm gebauten Immobilie. Angesichts ständig steigender Immobilienpreise kann der Rücktritt für den Bauträger durchaus eine attraktive Option sein. Denn er kann nunmehr dieselbe Immobilie für den aktuellen Marktpreis vermarkten, eventuell also erheblich profitabler als zuvor.


Gerhard Fries


Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff in Düsseldorf.