Wie laut es im Garten sein darf
Was die einen nicht stört, ist für andere schon eine Lärmbelästigung. Aber welchen Lärm darf der Nachbar im Garten fabrizieren? Gibt es Gesetze zu Partys, Kindergeschrei oder Musizieren an der frischen Luft?
Der Gesetzgeber schätzt Lärm grundsätzlich als potenziell gesundheitsgefährdend ein. Deshalb gibt es eine Reihe an Vorgaben zum Lärmschutz. Diese Regeln gelten gleichermaßen für drinnen und draußen – allerdings mit unterschiedlichen Maßstäben.
Um Stress mit den Nachbarn zu vermeiden, sind die gesetzlich vorgeschriebenen, regionalen Ruhezeiten eine gute Richtlinie: Bundesweit gilt die Sonn- und Feiertagsruhe von durchgängig. Nachtruhe gilt oftmals von 22 Uhr bis 6 Uhr. Es gibt keine allgemeingültige Regel zur Mittagsruhe. Viele Kommunen oder Gemeinden legen Ruhezeiten in ihren Satzungen fest.
Zu den festgelegten Ruhezeiten sollten in Wohngebieten tagsüber Geräusche – auch im Garten – auf Zimmerlautstärke (dazu wird in der Regel ein Wert von 50 bis 60 Dezibel genannt) reduziert werden. Das entspricht in etwa einem normalen Gespräch. In Zeiten der Nachtruhe sollte in Wohngebieten die Dezibelbelastung nicht höher als 40 sein. Das entspricht ungefähr einem Flüstern.
Achtung: Diese Zahlen sind lediglich als Richtwert zu verstehen und können je nach Kategorie des Wohngebiets variieren. Nachfolgend konkrete Beispiele: Spielende Kinder im Garten gelten als sozialadäquat, werden also nicht als Lärmbelästigung eingeordnet. Das gilt zumindest tagsüber – und auch für Babygeschrei. Etwas anderes gilt, wenn der „Nachbarsjaust“ beispielsweise permanent mit einem Stock gegen den Gartenzaun schlägt. Dieser „vermeidbare Lärm“ darf untersagt werden. Das gelte laut dem Saarländischen Oberlandesgericht auch, wenn ein Kind in einer Wohnung Tennis spielt.(Az: 5 W 82/96)
Für Haustiere gibt es keine klaren gesetzlichen Regelungen. Gelegentliches Hundegebell ist hinzunehmen. Auch gibt es keine deutlichen Dezibelwerte, die einzuhalten sind. Hier muss sich der konkrete Einzelfall angeschaut werden. Gerichte haben schon die Hundehaltung untersagt und Tiere eingezogen, wenn zu jeder Tag- und Nachtzeit gebellt wurde und der Lärm vom Besitzer nicht in den Griff zu bekommen war. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Hamburg ließ zwei Dobermänner einziehen, die über einen Zeitraum von zwei Jahren Nachbarn durch ständiges Bellen erheblich in ihrer Ruhe störten. Der Halter schaffte es nicht, sie wenigstens in den Ruhezeiten „ruhig zu stellen“. (Az: 1 B 215/09) Ein Amtsgericht in derselben Stadt urteilte, dass gelegentliches Bellen vergleichbar sei mit zwangsläufig unter Nachbarn aufkommenden Lauten wie Schritten oder Gesprächen. Es handele sich lediglich um „Lebenszeichen“ des Tieres – nicht um Lärmbelästigung. (Az: 49 C 165/05)
Musizieren zählt zur „Ausübung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Ein absolutes Verbot, im Garten ein Instrument zu spielen, darf nicht ausgesprochen werden. Der Bundesgerichtshof hat es zum Beispiel einem Musiker zugestanden, zu Hause regelmäßig Trompete zu spielen. Die Nachbarn mussten das in gewissen Grenzen hinnehmen. Bis zu drei Stunden werktags durfte hier trompetet werden. Es sei eine ausgewogene zeitliche Begrenzung zu finden. Musizieren daheim gehöre zu den üblichen Freizeitbeschäftigungen. (Az: V ZR 143/17). Für Feiern im Garten gibt es keine Sonderregelung. Grundsätzlich gelten auch hier die normalen Ruhezeiten.
An Sonn- und Feiertagen dürfen Gartengeräte keinesfalls bedient werden. Nach der allgemein gültigen Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Rasenmäher und Co. werktags üblicherweise in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr angeschmissen werden. Für bestimmte laute Geräteklassen gelten zudem Benutzungsverbote in der Mittagszeit. Auch hier muss in die Satzung der Gemeinde geschaut werden, weil nicht überall dieselben Regeln gelten.
Baulärm ist ein spezielles Thema: Lärm durch Baumaßnahmen gilt im Normalfall als „unvermeidbar“. Hierbei sind etliche gesetzliche Vorgaben zum Lärmschutz außer Kraft gesetzt. Natürlich muss die Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) eingehalten werden. Ebenso darf der Bohrhammer nicht an Sonn- und Feiertagen lärmen.