<p>Gerhard Fries ist Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff, Düsseldorf.</p> 
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Gerhard Fries ist Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff, Düsseldorf.

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Kolumne

DIN-Normen: Das Maß aller Dinge?

DIN-Normen geben zwar überaus häufig wieder, was in der Theorie anerkannt und von der Baupraxis bestätigt ist. Zwingend oder grundsätzlich zu vermuten ist das aber nicht.

Eine mangelfreie Bauleistung erfordert, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Welche Beschaffenheit maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Bauvertrag. Notfalls ist der Vertrag auszulegen. Üblicherweise verspricht der Unternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Einer expliziten Klausel, was genau hierunter zu verstehen ist, bedarf es nicht. Prominentestes Beispiel anerkannter Regeln der Technik sind Deutsche Industrienormen. Sie gelten als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen geben zwar überaus häufig wieder, was in der Theorie anerkannt und von der Baupraxis bestätigt ist. Zwingend oder grundsätzlich zu vermuten ist das aber nicht! Vielmehr ist für jeden Einzelfall eine gesonderte Betrachtung nötig. Das stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf noch einmal klar mit Urteil vom 22. November 2024, in dem es um die Ausführung einer Abdichtung ging. Denn DIN-Normen können etwa dazu dienen, bestimmte Technikstandards zukünftig erst noch zu etablieren, die sich bei Einführung der Norm noch nicht praktisch bewährt haben können. Umgekehrt können sie ebenso gut von den aktuellen Erkenntnissen und der bewährten Baupraxis bereits überholt, also veraltet sein. Auch dann kann die Erfüllung einer DIN nicht den Baumangel verhindern. Die weit verbreitete Meinung, die Einhaltung von DIN-Normen sei das Maß aller Dinge, kann also nicht ohne Weiteres angenommen werden. Kritisches Hinterfragen bleibt stets notwendig.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff in Düsseldorf.