<p>Der Markt für Photovoltaikanlagen ist im Umbruch</p> 
- © Shutterstock

Der Markt für Photovoltaikanlagen ist im Umbruch

| © Shutterstock

Neue Herausforderungen für Betreiber

Nach dem Wunsch des Bundeswirtschaftsministeriums sollen Betreiber von Solaranlagen künftig nur noch Prämien erhalten, wenn sie ihren Solarstrom vollständig ins Stromnetz einspeisen.

Der Markt für Photovoltaikanlagen ist im Umbruch. Gesetzliche Neuregelungen machen den Betrieb unter Umständen weniger rentabel. Das hat auch steuerliche Auswirkungen.

Der Entwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stößt auf viel Kritik. Die Gesetzesnovelle könnte nach Auffassung des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW) zu einem deutlichen Rückgang des Photovoltaik-Zubaus auf Gebäuden führen. Ein Grund dafür: Nach dem Wunsch des Bundeswirtschaftsministeriums sollen Betreiber von Solaranlagen künftig nur noch Marktprämien erhalten, wenn sie zuvor erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben und Solarstrom nicht mehr selbst nutzen, sondern vollständig ins Stromnetz einspeisen. „Vier von fünf Solarunternehmern erwarten, dass die Nachfrage nach Solardächern bei einer derartigen Verschlechterung der Rahmenbedingungen sogar stark einbrechen wird“, erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer beim BSW.

Als ebenso problematisch wird die Einführung der Nutzungspflicht sogenannter Smart Meter (intelligente Zähler) empfunden. Diese sollen jetzt bereits ab einer Leistung von einem Kilowattpeak installiert werden. Zum Vergleich: Auf einem herkömmlichen Einfamilienhaus lassen sich ohne Weiteres fünf Kilowattpeak Leistung realisieren. Giorgio Karhausen, Aufsichtsrat des internationalen Photovoltaik-Projektentwicklers Solemaxx, kritisiert zudem, dass es keine Anschlussregelung für Bestandsanlagen gebe. Wer nach dem Ende der 20 Jahre währenden Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) seine Anlage weiter betreiben wolle, um den selbst erzeugten Strom nutzen zu können, soll künftig 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen. „Diese Belastung des Eigenverbrauchs aus den ausgeförderten Anlagen macht eine Nachrüstung mit Speichersystemen unrentabel. Zukünftig werden auch bei der Vermarktung des erzeugten Stroms immer mehr Erneuerbare-Energien-Anlagen ohne Marktprämie auskommen. Damit fällt möglicherweise viel Potenzial bei den Erneuerbaren Energien weg.“

Apropos Rendite: Interessenten, die Photovoltaikprojekte in erster Linie als Sachwert-Investment ansehen, könnten sich laut Giorgio Karhausen über Alternativen zur klassischen kleinen bis mittelgroßen Dachanlage Gedanken machen. Es gebe beispielsweise die Möglichkeit, im Agrarbereich Photovoltaikanlagen zu installieren, um damit Systeme zur Gülleaufbereitung zu betreiben. Das seien langfristig orientierte Investments, die neben der Produktion umweltfreundlicher Energie weiteren ökologischen Nutzen lieferten. Auch die Beteiligung an sehr großen Dachanlagen, die künftig sogar aus recycelten Elementen hergestellt werden könnten, sei denkbar. Sehr große Anlagen ließen sich effizienter vermarkten und verwalten.

Jens Bormann, Steuerberater und Partner bei Beyel Janas Wiemann + Partner (Geldern und Kempen), betont auch die steuerlichen Aspekte von Photovoltaik-Investments. Es besteht aus seiner Sicht konkret die Gefahr der Liebhaberei – auch bei Anlagen, die erst ans Netz gehen beziehungsweise noch sehr jung sind. „Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt die Vergütung für den Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber fest für 20 Jahre. Diese gesetzliche Vergütung sinkt aber. Daher steht gegebenenfalls die Gewinnerzielungsabsicht des Anlagenbetreibers in Frage, da vielleicht die zu erstellende Totalgewinnprognose durch die gesunkene Einspeisevergütung negativ wird.“

Sein Rat: Die Totalgewinnprognose sei für 20 Jahre
(= Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage in Deutschland) aufzustellen und müsse einen Totalgewinn ausweisen. Insbesondere bei Fremdfinanzierung drohe hingegen hier ein Totalverlust eben mit der Gefahr der Liebhaberei. „Liebhaberei führt dazu, dass Ausgaben als privat angesehen werden. Folglich müssen Anlagenbetreiber keine Steuern zahlen, können aber auch Verluste und Ausgaben nicht steuerlich geltend machen. Das kann zu einem großen Problem werden.“

Daraus resultiere auch eine Gefahr für den Vorsteuerabzug: In der Regel wird der Betreiber die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage ziehen. Dies geht jedoch nur, wenn die Anlage dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugewiesen wird. Voraussetzung dafür ist eine mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung. Sinkt  die Vergütung für die in das Stromnetz eingespeiste Energie, ist der Vorsteuerabzug komplett in Gefahr. Zu prüfen ist, in welchem Verhältnis die in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge zur gesamten produzierten Strommenge steht.