Kamine: Frist läuft Ende des Jahres ab
Der 31. Dezember 2024 ist ein wichtiges Datum für Ofenbesitzer. Bis dahin müssen Öfen, die zwischen 1995 und Ende März 2010 gefertigt wurden, ausgetauscht oder nachgerüstet werden, um bestimmte Emissionswerte einzuhalten.
Die „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) hat im Jahr 2010 bestimmte Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten festgelegt. Hinter dem sperrigen Begriff der Einzelraumfeuerstätten verbergen sich nicht mehr und nicht weniger als Kamine, Kachelöfen und Co. Durch die Verordnung entstehen also bestimmte Vorschriften für Kamine und Kachel- öfen. Und die können große Auswirkungen haben. Bei der Verbrennung von Holz entsteht auch Feinstaub, der als umwelt- und gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Die Verordnung sieht verschärfte Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen alter Öfen vor. Unzulässig ist danach ein Ausstoß von mehr als 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter.
Das bedeutet: Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22. März 2010 errichtet und betrieben wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie diese Grenzwerte nicht überschreiten, heißt es beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. Und weiter: „Von der Austauschverpflichtung betroffen sind überwiegend sehr alte Öfen. Diese stehen aufgrund ihrer schlechten Emissionswerte und der geringen Energieeffizienz ohnehin in der Kritik. Einzelraumfeuerstätten, die als zusätzliche Wärmequelle und nicht als Hauptheizung genutzt werden, sollen daher nach und nach durch saubere und moderne Feuerstätten ersetzt werden.“
„Derzeit läuft die letzte Stufe in diesem Prozess. Bis zum 31. Dezember 2024 müssen Öfen, die zwischen 1995 und dem 21. März 2010 gefertigt wurden, ausgetauscht oder nachgerüstet werden, um die Grenzwerte einzuhalten. Ist der Ofen noch älter, ist die Frist bereits abgelaufen. Öfen, die vor dem 1. Januar 1995 in Betrieb genommen wurden, mussten schon bis zum 31. Dezember 2020 ausgetauscht oder nachgerüstet werden, um die Grenzwerte einzuhalten. Wer die Systeme dennoch einfach weiterbetreibt, dem drohen hohe Strafen. Die Bußgelder können bis zu 50 000 Euro reichen“, sagt Marcus Breuer, Ofen- und Kaminbaumeister und Inhaber von Kachelofen- und Luftheizungsbau Breuer mit Sitz in NRW.
Kaminbesitzer können anhand des Typenschildes am Ofen, Kamin oder Holzbrandeinsatz Art und Modell ablesen und auf der Internetseite des Industrieverbandes Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V. (www.cert.hki-online.de) prüfen, ob und wann der Kachel- ofenaustausch beziehungsweise die Erneuerung der Anlage notwendig ist. Aber Obacht: Die Arbeiten dürfen nur von einem in die Handwerksrolle eingetragenen Ofenbau-Meisterbetrieb ausgeführt werden. Alles andere gilt als Schwarzarbeit. Laut Marcus Breuer, der auch Vorsitzender der Gütegemeinschaft Kachelofen e.V. ist, ist die Modernisierung anspruchsvoll. „Es wird geprüft, ob der neue Heizeinsatz für die vorhandene Abwärmefläche geeignet ist. Dann werden Wärmedämmung und Rauchrohre kontrolliert und gegebenenfalls erneuert. Wir haben es dann, bildlich gesprochen, mit einem Oldtimer mit komplett neuem Motor zu tun.“
Der Kaminexperte weist auch darauf hin, dass es keinen Anlass zur Sorge vor einem weitreichenden Verbot von holzbetriebenen Kaminen und Kachelöfen geben müsse. Es seien keinerlei Hinweise auf entsprechende Pläne der Politik bekannt. „Moderne Kachelöfen, Heizkamine, Kamine oder Kaminöfen, die den neuesten Umweltstandards entsprechen, leisten einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz. Auch das neue Heizungsgesetz hat keine Auswirkungen auf die Nutzung von Einzelraumfeuerstätten.“